OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.1999
24 U 76/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 ; BGB § 201 S. 1 ; BGB § 208 ; BGB § 217 ; BGB § 612 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BGB § 627 Abs. 1 ; BGB § 628 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 781 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 16 S. 1 ; BRAGO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 260
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 131/98

Beweislast für Unentgeltlichkeit einer Rechtsanwaltsdienstleistung - Kündigung des Mandatsvertrags wegen Versäumung einer Frist durch Anwalt - Fälligkeit der Anwaltsvergütung - Verjährung des Vergütungsanspruchs und Schuldanerkenntnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 24 U 76/99

DRsp Nr. 2001/12935

Beweislast für Unentgeltlichkeit einer Rechtsanwaltsdienstleistung - Kündigung des Mandatsvertrags wegen Versäumung einer Frist durch Anwalt - Fälligkeit der Anwaltsvergütung - Verjährung des Vergütungsanspruchs und Schuldanerkenntnis

1. Der Beklagte ist beweispflichtig für seine Behauptung, der beauftragte Rechtsanwalt habe die Rechtsanwaltsdienstleistung unentgeltlich zugesagt.2. Wird ein Rechtsanwaltsdienstvertrag, der jederzeit ohne Angabe von Gründen und sogar grundlos gekündigt werden kann (§ 627 Abs. 1 BGB), vor Erledigung des Auftrags beendet, beeinflusst das die bis zur Beendigung des Mandats bereits verdiente Vergütung nur dann, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten durch vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben hat, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.3. Die Versäumung einer einfachen Frist rechtfertigt die Kündigung eines Mandats aus wichtigem Grunde ohne vorherige Abmahnung nur dann, wenn Interessen des Mandanten in besonders schwerwiegender und erkennbarer Weise beeinträchtigt werden.4. Mit Beendigung des Mandats wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig (§ 16 Satz 1 BRAGO). Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist bleibt unbeeinflusst davon, dass der Rechtsanwalt die Vergütung trotz Fälligkeit erst dann einfordern kann, wenn er sie ordnungsgemäß abgerechnet hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO).