FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2014
3 KO 987/13
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 3; FGO § 149 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 3202; VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 1;

Beweislast für Entstehen einer Terminsgebühr durch auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit dem FA nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 3 KO 987/13

DRsp Nr. 2014/17702

Beweislast für Entstehen einer Terminsgebühr durch auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit dem FA nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens

1. Hat das beklagte FA nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Berichterstatters der Klage stattgegeben, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und macht der Bevollmächtigte nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Begründung eine Terminsgebühr geltend, er habe nach dem gerichtlichen Hinweisschreiben mehrere auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit Mitarbeitern des FA geführt, dann muss der Bevollmächtigte die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr seiner Auffassung nach entstehen lassen, substantiiert vorzutragen und ggf. beweisen; er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, wobei die Grundsätze des Freibeweises gelten (§ 294 Abs. 1 ZPO).