OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 14 W 854/97
DRsp Nr. 2005/14735
Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens
»1. Die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer trägt der (abmahnende) Verletzte.2. Kann der Kläger den vom Beklagten bestrittenen Zugang des Abmahnschreibens, mit dem ein Wettbewerbsverstoß abgemahnt wird, nicht beweisen, fallen ihm - weil dann nicht feststeht, daß der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat - die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.«