OLG Dresden - Beschluss vom 10.09.1997
14 W 854/97
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1151
NJWE-WettbR 1999, 16
OLGReport-Dresden 1998, 5

Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 14 W 854/97

DRsp Nr. 2005/14735

Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens

»1. Die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer trägt der (abmahnende) Verletzte. 2. Kann der Kläger den vom Beklagten bestrittenen Zugang des Abmahnschreibens, mit dem ein Wettbewerbsverstoß abgemahnt wird, nicht beweisen, fallen ihm - weil dann nicht feststeht, daß der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat - die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
MDR 1997, 1151
NJWE-WettbR 1999, 16
OLGReport-Dresden 1998, 5