KG - Beschluss vom 03.08.2010
1 ARs 32/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 16; BRAGO § 99 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1; RVG § 61 Abs. 1; StPO § 44; ZPO § 233;

Beweislast für den Eingang eines Pauschvergütungsantrags; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anspruchsverjährung

KG, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 1 ARs 32/09

DRsp Nr. 2011/1999

Beweislast für den Eingang eines Pauschvergütungsantrags; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anspruchsverjährung

1. Die Beweislast für den Eingang eines Pauschvergütungsantrags bei dem Oberlandesgericht trägt der Antragsteller. 2. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" für die Stellung eines Pauschvergütungsantrags nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht statthaft.

Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt E., auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen. Sein hilfsweise gestellter Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 16; BRAGO § 99 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1; RVG § 61 Abs. 1; StPO § 44; ZPO § 233;

Gründe:

Der der früheren Angeklagten X zum Pflichtverteidiger bestellte Antragsteller erhielt mit Beschluss des Kammergerichts vom 7. Mai 2001 "auf eine später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung" eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,- DM bewilligt. Die Angeklagte X wurde mit Urteil des Kammergerichts vom 18. März 2004 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. Juni 2006.