Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt E., auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen. Sein hilfsweise gestellter Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird als unzulässig verworfen.
Der der früheren Angeklagten X zum Pflichtverteidiger bestellte Antragsteller erhielt mit Beschluss des Kammergerichts vom 7. Mai 2001 "auf eine später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung" eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,- DM bewilligt. Die Angeklagte X wurde mit Urteil des Kammergerichts vom 18. März 2004 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. Juni 2006.
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