OLG Naumburg - Beschluss vom 14.06.2006
10 W 30/06
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO §§ 415 ff ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 85
OLGReport-Naumburg 2007, 206
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1425/03

Beweisgebühr wegen Beiziehung von Unterlagen nur bei Klärung streitiger Tatsachenbehauptungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 10 W 30/06

DRsp Nr. 2007/2088

Beweisgebühr wegen Beiziehung von Unterlagen nur bei Klärung streitiger Tatsachenbehauptungen

»Das Beiziehen und Durchlesen von Urkunden - hier: Grundakten - kann nicht in jedem Fall eine Beweisgebühr auslösen. Unabhängig von einer förmlichen Beweisanordnung ist dies nur der Fall, wenn das Gericht streitige Tatsachenbehauptungen der Parteien zu klären hat.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO §§ 415 ff ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Dessau - Rechtspflegerin - hat mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2006 die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 8.922,55 Euro festgesetzt. Dabei hat es eine von den Beklagten zur Festsetzung beantragte Beweisgebühr für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug in Höhe von 1.953,00 Euro netto und 2.265,48 Euro brutto abgesetzt.