Mit seiner gemäß §§ 21, 11 RPflG als sofortige Beschwerde geltenden zulässigen Kostenerinnerung beanstandet der Beklagte ohne Erfolg, daß im angefochtenen Beschluß die von seinen Prozeßbevollmächtigten angemeldete Beweisgebühr nicht ausgeglichen worden ist, was im Hinblick auf die Kostenquote des Prozeßvergleichs zu einer Verminderung des Erstattungsbetrages um 2/3 von 842,46 DM = 561,64 DM geführt hat.
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