Das zulässige Rechtsmittel hat lediglich einen Teilerfolg wegen der Mehrwertsteuer.
Hinsichtlich der Beweisgebühr ist es unbegründet. Eine derartige Gebühr ist nicht entstanden und daher vom Kläger auch nicht zu erstatten. Der Kläger hatte das Gutachten M (Blatt 11 ff GA) als Anlage zur Klageschrift vorgelegt. § 34 Abs. 2 ZPO ist daher nicht einschlägig. Ausweislich des Tatbestandes der landgerichtlichen Entscheidung haben die Beklagten sich den Inhalt dieses Gutachtens zu eigen gemacht. Damit waren die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters unstreitig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, wo durch eine Beweisgebühr entstanden sein soll (§ 34 Abs. 1 ZPO).
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