OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2002
14 W 605/02
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 202
JurBüro 2003, 137
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 158/01

Beweisgebühr bei Privatgutachten

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 14 W 605/02

DRsp Nr. 2004/3874

Beweisgebühr bei Privatgutachten

»Werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens dadurch unstreitig, dass der Beklagte sich das Gutachten zu Eigen macht, entsteht keine Beweisgebühr nach § 34 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat lediglich einen Teilerfolg wegen der Mehrwertsteuer.

Hinsichtlich der Beweisgebühr ist es unbegründet. Eine derartige Gebühr ist nicht entstanden und daher vom Kläger auch nicht zu erstatten. Der Kläger hatte das Gutachten M (Blatt 11 ff GA) als Anlage zur Klageschrift vorgelegt. § 34 Abs. 2 ZPO ist daher nicht einschlägig. Ausweislich des Tatbestandes der landgerichtlichen Entscheidung haben die Beklagten sich den Inhalt dieses Gutachtens zu eigen gemacht. Damit waren die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters unstreitig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, wo durch eine Beweisgebühr entstanden sein soll (§ 34 Abs. 1 ZPO).