Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet, da der beschwerdeführende Rechtsanwalt eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO verdient hat.
Zwar hat der beschwerdeführende Bevollmächtigte des Beklagten das Mandat vor Durchführung der Beweisaufnahme niedergelegt, jedoch erging der den Beweis anordnende Beweisbeschluss in Anwesenheit der Parteien und des Beklagtenvertreters in der Sitzung vom 25.06.2002, so dass die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO angefallen ist.
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