KG - Beschluss vom 01.04.2003
1 W 109/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 78
KGReport-Berlin 2004, 42
MDR 2004, 177
NJ 2004, 82
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 234/99

Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Parteien selbst auf Anregung des Gerichts

KG, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 109/01

DRsp Nr. 2003/14142

Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Parteien selbst auf Anregung des Gerichts

»1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr. 2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die festgesetzte Beweisgebühr erwachsen, denn er hat die Klägerin in einem Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vertreten. Die Beweisgebühr ist der Klägerin vom Beklagten auch zu erstatten.