Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die festgesetzte Beweisgebühr erwachsen, denn er hat die Klägerin in einem Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vertreten. Die Beweisgebühr ist der Klägerin vom Beklagten auch zu erstatten.
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