Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin den Antrag der Beschwerdeführer, auch für die elterliche Sorge einen Streitwert festzusetzen, abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung die persönliche Anhörung der Parteien zu dem nicht anhängigen Verfahren der elterlichen Sorge gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZP0 keine Gebühr - auch keine Beweisaufnahmegebühr - auslöse, weil die kurze Frage des Gerichts im Rahmen der Anhörung der Elternteile zum Zeitpunkt der Trennung und des Scheiterns der Ehe in der Regel lediglich dazu diene, dass sich das Gericht einen Eindruck darüber verschaffe, ob die Parteien bewusst auf eine Antragstellung zum Sorgerecht verzichtet hätten.
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