OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2000
10 WF 39/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1383
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 114/99

Beweisgebühr bei Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 10 WF 39/00

DRsp Nr. 2004/18228

Beweisgebühr bei Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren

Die nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung der Eltern zur elterlichen Sorge löst die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO unabhängig davon aus, ob ein Elternteil einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt hat oder nicht (im Anschluss an OLG Koblenz, JurBüro 1999, 469). [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin den Antrag der Beschwerdeführer, auch für die elterliche Sorge einen Streitwert festzusetzen, abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung die persönliche Anhörung der Parteien zu dem nicht anhängigen Verfahren der elterlichen Sorge gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZP0 keine Gebühr - auch keine Beweisaufnahmegebühr - auslöse, weil die kurze Frage des Gerichts im Rahmen der Anhörung der Elternteile zum Zeitpunkt der Trennung und des Scheiterns der Ehe in der Regel lediglich dazu diene, dass sich das Gericht einen Eindruck darüber verschaffe, ob die Parteien bewusst auf eine Antragstellung zum Sorgerecht verzichtet hätten.