Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 2; 11 Abs. 2 RPflG).
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass in der Erinnerungsschrift das Datum des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und das Zustelldatum unrichtig bezeichnet sind. Da in dieser Sache nur ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erinnerung sich gegen diesen, in dem obigen Tenor genannten Beschluss richten soll.
Die Erinnerung (Beschwerde) ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war eine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) festzusetzen.
Nach der genannten Vorschrift erhält der Rechtsanwalt die Gebühr (u.a.) für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.
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