Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 50 b FGG gesetzlich vorgeschrieben Anhörung löst keine Beweisgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, auch dann nicht, wenn im Rahmen der Anhörung eine Befragung zu zwischen den Beteiligten streitigen Fragen erfolgt ist.
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