OLG Koblenz - Beschluss vom 08.01.2001
14 W 5/01
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 8
JurBüro 2002, 305
OLGReport-Koblenz 2001, 526
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 464/99

Beweisauswertung von Beiakten

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 14 W 5/01

DRsp Nr. 2001/13917

Beweisauswertung von Beiakten

»Lässt das erkennende Gericht eine streitige Tatsachenfrage ausdrücklich offen und verwertet es hilfsweise die beigezogenen Akten zur Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, so liegt eine Auswertung der Beiakten zum Beweis im Sinne von § 34 II BRAGO nicht vor.«

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Beweisgebühr zu Recht abgelehnt.

Richtig ist zwar, dass die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2000 war (Blatt 43 GA). Das erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 2 BRAGO. Denn die Akten sind weder durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen worden.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, sie seien als Beweis verwertet worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn eine Verwertung liegt nur dann vor, wenn Erkenntnisse in Bezug auf streitige Tatsachenbehauptungen gewonnen wurden (vgl. Senat in JurBüro 1994, 435). Das ist jedoch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht geschehen.