LG Frankfurt/Main, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 2/06
OLG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 2/06
Beurteilung der Richtigkeit eines herausgegebenen Prospekts anlässlich des sogenannten zweiten Börsengangs der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft (AG); Stützung eines Prospektfehlers auf die fehlerhafte Immobilienbewertung; Zuordnung des Immobilienvermögens zu den Bilanzpositionen für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens; Wesentliche Bedeutung von Bilanzpositionen für die Anlageentscheidung; Wirkung von Feststellungen eines Musterentscheids; Entfallen der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens
BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen XI ZB 9/13
DRsp Nr. 2017/1694
Beurteilung der Richtigkeit eines herausgegebenen Prospekts anlässlich des sogenannten "zweiten Börsengangs" der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft (AG); Stützung eines Prospektfehlers auf die fehlerhafte Immobilienbewertung; Zuordnung des Immobilienvermögens zu den Bilanzpositionen für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens; Wesentliche Bedeutung von Bilanzpositionen für die Anlageentscheidung; Wirkung von Feststellungen eines Musterentscheids; Entfallen der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens
RVG § 41aa) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.b) Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.c) Die Regelung des § 41aRVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20KapMuG nicht entsprechend anwendbar.
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