BayObLG - Beschluss vom 15.01.2003
3Z BR 187/02
Normen:
KostO § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 266
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 9497/01

Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 187/02

DRsp Nr. 2003/3960

Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages

»Neben dem Abschluss fällt auch die Aufhebung eines Erbvertrags unter die Vorschrift des § 46 Abs. 3 KostO

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten heirateten am 14.8.1992. Am 16.9.1992 schlossen sie zu Urkunde des Amtsvorgängers des beteiligten Notars einen Ehe- und Erbvertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und für den Fall der Scheidung eine Abfindung desjenigen, der seinen Beruf zur Kindererziehung aufgegeben hat, den Verzicht auf Rückforderung von unentgeltlichen Zuwendungen sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Kinderlosigkeit bzw. seine Einschränkung beim Vorhandensein von Kindern. Im erbrechtlichen Teil der Vereinbarung widerriefen die Beteiligten alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzten sich gegenseitig in dem bei Zugewinngemeinschaft gesetzlich geltenden Umfang zu Erben ein. Bei Vorhandensein von Abkömmlingen sollten diese ebenfalls in dem bei Zugewinn gesetzlich geltenden Umfang erben; im anderen Falle sollte der Bruder bzw. die Schwester des jeweils Erstversterbenden den Rest erben, wobei auch Ersatzerben benannt wurden. Daneben wurde der Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Parteien geregelt, Vermächtnisse zugunsten der genannten Geschwister bzw. deren Ersatzpersonen errichtet und bestimmte Befreiungen von der erbvertraglichen Bindung gegeben.