OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2008
15 W 60/07
Normen:
KostO § 16 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 176
OLGReport-Hamm 2008, 653
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 74/06

Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 15 W 60/07

DRsp Nr. 2008/12649

Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

1. Die isolierte Beurkundung einer Löschungsbewilligung für eine in einem Grundstückskaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung für den Fall einer Rückabwicklung des Vertrages (sog. Schubladenlösung) stellt regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung dar, deren Kosten außer Ansatz bleiben, wenn der Vertrag tatsächlich nicht rückabgewickelt werden muss. 2. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen hat, es sei denn, die Beteiligten wünschen nach ausführlicher Belehrung eine andere Gestaltung. Die Mitbeurkundung der Löschungsbewilligung oder einer entsprechenden Vollmacht für den Notar im Kaufvertrag sind im Verhältnis zur isolierten Beurkundung der Löschungsbewilligung als gleich sicher anzusehen.

Normenkette:

KostO § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Der Beteiligte zu 1) beglaubigte eine Erklärung der Beteiligten zu 2) bis 5), durch welche diese die Löschung einer zu ihren Gunsten einzutragenden Auflassungsvormerkung bewilligten. Der Beteiligte zu 1) berechnete ihnen mit der o.a. Kostenrechnung hierfür u.a. eine 5/10-Gebühr gemäß §§ 32, 141, 38 Abs.2 Nr.5a KostO aus einem Geschäftswert 60.858 EUR.