BayObLG - Beschluß vom 09.12.1998
3Z BR 167/98
Normen:
KostO § 19 Abs.4, § 39 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 74
BayObLGZ 1998, 337
FGPrax 1999, 35
JurBüro 1999, 210
NJW-RR 1999, 868
Rpfleger 1999, 238
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 79/97

Beurkundung eines Hofübergabevertrags

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 167/98

DRsp Nr. 1999/2229

Beurkundung eines Hofübergabevertrags

»1. Obgleich ratio legis und Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 KostO dafür sprechen, daß der Gesetzgeber diese Norm auch auf die Bewertung der notariellen Beurkundung eines Hofübergabevertrags erstrecken und damit die Anwendung von § 39 Abs. 2 KostO ausschließen wollte, hat dieser Wille im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.2. Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Hofübergabeverträgen ergibt sich deshalb gemäß § 39 Abs. 2 KostO nur dann aus dem Hofwert nach § 19 Abs. 4 KostO, wenn dieser höher ist als die Gegenleistung, sofern Gegenleistungen zu erbringen sind, die den Hofwert nach § 19 Abs. 4 KostO überschreiten, aus § 39 Abs. 2 KostO

Normenkette:

KostO § 19 Abs.4, § 39 Abs.2;

Gründe: