BayObLG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 167/98
DRsp Nr. 1999/2229
Beurkundung eines Hofübergabevertrags
»1. Obgleich ratio legis und Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4KostO dafür sprechen, daß der Gesetzgeber diese Norm auch auf die Bewertung der notariellen Beurkundung eines Hofübergabevertrags erstrecken und damit die Anwendung von § 39 Abs. 2KostO ausschließen wollte, hat dieser Wille im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.2. Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Hofübergabeverträgen ergibt sich deshalb gemäß § 39 Abs. 2KostO nur dann aus dem Hofwert nach § 19 Abs. 4KostO, wenn dieser höher ist als die Gegenleistung, sofern Gegenleistungen zu erbringen sind, die den Hofwert nach § 19 Abs. 4KostO überschreiten, aus § 39 Abs. 2KostO.«