I.
Der Beteiligte zu 1) beurkundete einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt M. und dem Beteiligten zu 2). Die Stadt M. wurde bei der Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Nach § 13 des Vertrages sollten u.a. "sämtliche zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen .. von dem Urkundsnotar herbeigeführt werden". Die Stadt übersandte an den Beteiligten zu 1) eine selbst gefertigte Genehmigungserklärung. Der Beteiligte zu 1) liquidierte für die Einholung der Genehmigung eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO. Das Landgericht hat auf die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) anstelle der Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für begründet erachtet und die zur Überprüfung vorgelegte Kostenrechnung entsprechend um EUR 169,03 reduziert. Hiergegen wendet sich die - im angefochtenen Beschluss zugelassene - weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
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