LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.1998
1 TaBV 43/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAGO §§ 3, 7 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AiB 1998, 470
BB 1998, 1314
BRAK-Mitt 1999, 46
DB 1999, 540
NZA 1998, 1357
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 41/97

Betriebsrat: Erstattung höherer als die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 1 TaBV 43/97

DRsp Nr. 2001/14700

Betriebsrat: Erstattung höherer als die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts

Der Betriebsrat kann nicht mit der Folge der Erstattungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine höhere als die gesetzliche Vergütung mit einem Rechtsanwalt vereinbaren.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAGO §§ 3, 7 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin ist ein in Geesthacht bei Hamburg ansässiges Unternehmen, der Antragsteller der für ihren Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um eine Honorarförderung aus einem Beschlussverfahren, das zwischen ihnen vor dem Arbeitsgericht Lübeck unter dem Aktenzeichen 2 BV 6/97 geführt wurde. Es ging um das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einrichtung eines Telefondienstes während der Mittagspause. Der Antragsteller wurde in diesem Verfahren durch die Rechtsanwälte H., N. U. vertreten, die in Hamburg ansässig sind. Herr Rechtsanwalt N. vertritt den Antragsteller seit mehr als zehn Jahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

Das genannte Beschlussverfahren wurde durch eine von ihm verfasste Antragsschrift eingeleitet, die vom 22.01.1997 datiert und am 23.01.1997 beim Arbeitsgericht Lübeck einging. Mit Schreiben vom 05.02.1997 (Bl. 4 d. A.) teilte der Antragsteller der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin folgendes mit: