LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.07.2000
3 TaBV 15/00
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 ; BGB § 196 Abs. 2 Nr. 15 § 201 ; BRAGO § 16 ; RVG § 8 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AuA 2001, 142
NZA-RR 2000, 590
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22 a/99

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten - verjährte Gebühren und Auslagen - mutwillig veranlasste Kosten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 3 TaBV 15/00

DRsp Nr. 2002/3493

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten - verjährte Gebühren und Auslagen - mutwillig veranlasste Kosten

1. Der Betriebsrat kann nicht Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen, die bereits verjährt sind. 2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt, daß der Betriebsrat nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, mit der Folge, daß der Arbeitgeber zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 3. Hat der Betriebsrat schwer gegen seine Pflichten verstoßen (hier: Durchführung von mehrtägigen Betriebsversammlungen aus Anlass einer Tarifauseinandersetzung, so daß von einer Beteiligung des Betriebsrats am Arbeitskampf auszugehen ist), so handelt er mutwillig, wenn er in einem Verfahren, mit dem der Arbeitgeber Feststellung erstrebt, daß der Betriebsrat gegen seine Pflichten verstoßen habe, einen Rechtsanwalt beauftragt. Die aus diesem Anlass entstandenen Rechtsanwaltskosten sind vom Arbeitgeber nicht zu übernehmen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 ; BGB § 196 Abs. 2 Nr. 15 § 201 ; BRAGO § 16 ; RVG § 8 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsteller, aus 7 Mitgliedern bestehender Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin, im Rahmen von Beschlussverfahren entstanden sind.