OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.06.2005
3 W 1/05
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 670 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 216
FamRZ 2005, 2019
OLGReport-Zweibrücken 2005, 713
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 238/04
AG Mainz, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 235/02

Betreuungsrecht: Nachträgliche Zulassung der sofortigen Beschwerde durch Abhilfe - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Postnachsendeauftrags

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 W 1/05

DRsp Nr. 2005/10196

Betreuungsrecht: Nachträgliche Zulassung der sofortigen Beschwerde durch Abhilfe - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Postnachsendeauftrags

»1. Der Rechtspfleger kann die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung auch nachträglich im Wege der Abhilfe zulassen. 2. Die Kosten eines Postnachsendeauftrages sind dann als Aufwendungen des mit dem Wirkungskreis der Postkontrolle betrauten Betreuers erstattungsfähig, wenn dadurch gewährleistet ist, dass dieser von der gesamten eingehenden Post des Betroffenen Kenntnis nehmen kann.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 670 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuerin. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 2002 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst unter anderem die "Postvollmacht, d. h. die Berechtigung zur Entgegennahme, dem Anhalten und öffnen von Postsendungen, die an den Betroffenen gerichtet sind". Neben ihrer Vergütung für das erste Halbjahr 2004 begehrte sie die Erstattung der Aufwendungen für einen Postnachsendeantrag in Höhe von 24,80 Euro. Die Kosten für den im Jahr 2003 gestellten Nachsendeantrag in gleicher Höhe waren ihr erstattet worden. Sie hatte den Nachsendeantrag nach den Bedingungen der D..... P...... AG im Namen des Betroffenen gestellt.