I.
Die Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuerin. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 2002 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst unter anderem die "Postvollmacht, d. h. die Berechtigung zur Entgegennahme, dem Anhalten und öffnen von Postsendungen, die an den Betroffenen gerichtet sind". Neben ihrer Vergütung für das erste Halbjahr 2004 begehrte sie die Erstattung der Aufwendungen für einen Postnachsendeantrag in Höhe von 24,80 Euro. Die Kosten für den im Jahr 2003 gestellten Nachsendeantrag in gleicher Höhe waren ihr erstattet worden. Sie hatte den Nachsendeantrag nach den Bedingungen der D..... P...... AG im Namen des Betroffenen gestellt.
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