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Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu seiner Tätigkeit im Klauselerinnerungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Folgendes ausgeführt (Bl. 91 GA):
"Im Erinnerungsverfahren ist der Unterzeichner tätig gewesen. Insbesondere wurde ihm der Antrag zur Stellungnahme vorgelegt. Angesichts des eindeutigen Sachverhalts ist auf die Vorlage einer Entgegnung verzichtet worden".
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