LSG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2016
L 6 SF 177/16 B
Normen:
RVG § 55;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 422/13

Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2016 - Aktenzeichen L 6 SF 177/16 B

DRsp Nr. 2016/16189

Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren

Am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG sind nur die im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwälte und die Staatskasse beteiligt.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2013 (richtig: 9. Dezember 2015) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 55;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 10 AS 6376/10).