OLG Rostock - Beschluss vom 15.12.2004
I Vollz (Ws) 5/04
Normen:
StVollzG § 4 Abs. 2 § 8 § 23 § 23 Satz 1 § 25 Nr. 1 § 25 Nr. 2 § 115 Abs. 4 Satz 1 § 116 Abs. 1 § 119 Abs. 4 Satz 1 ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; GKG § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 StVK 336/04

Besuchserlaubnis für verlobte Strafgefangene in gleicher Vollzugsanstalt

OLG Rostock, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I Vollz (Ws) 5/04

DRsp Nr. 2005/899

Besuchserlaubnis für verlobte Strafgefangene in gleicher Vollzugsanstalt

1. Bei der Entscheidung über die Besuchserlaubnis für eine in einer anderen Anstalt inhaftierten Person sind die Vorschriften der §§ 23 ff. StVollzG anzuwenden.2. Der Nachweis eines Verlöbnisses ist zwar aufgrund der Formfreiheit, insbesondere wegen des nicht notwendigen Manifestationsaktes nach außen, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, was insbesondere dann gilt, wenn den Verlobten ein persönlicher Kontakt (bislang) verwehrt worden ist; andererseits dürfen (auch deswegen) an die Anforderungen des Nachweises eines Verlöbnisses keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 3. Ob das Rechtsinstitut des Verlöbnisses missbraucht wird, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.4. Besuchsverbote wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können auch gegen Angehörige ausgesprochen werden; dabei ist aber regelmäßig nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst zu prüfen, ob nicht anstelle eines generellen Besuchsverbotes die Überwachung von Besuchen (§ 27 StVollzG) und die Durchsuchung des Besuchers (§ 24 Abs. 3 StVollzG) und des Gefangenen (§ 84 Abs. 1 StVollzG) als Besuchsbeschränkungen ausreichen.

Normenkette:

StVollzG § 4 Abs. 2 § 8 § 23 § 23 Satz 1 § 25 Nr. 1 § 25 Nr. 2 § 115 Abs. 4 Satz 1 § 116 Abs. 1 § 119 Abs. 4 Satz 1 ;