OLG Koblenz - Beschluss vom 27.12.1999
14 W 846/99
Normen:
BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 146
JurBüro 2000, 325
OLGReport-Koblenz 2000, 422
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/98

Bestrafung wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.1999 - Aktenzeichen 14 W 846/99

DRsp Nr. 2000/6636

Bestrafung wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung

»Stützt der Gläubiger den Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO auf mehrere sukzessive Zuwiderhandlungstatbestände, die gleichgerichtet und in einem inneren Zusammenhang stehen und wird darüber durch einen Bestrafungsbeschluss entschieden, so erfallen die Zwangsvollstreckungsgebühren des § 58 Abs. 2 Nr. 9 BRAGO nur einmal.«

Normenkette:

BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.