OLG Celle - Beschluss vom 19.02.2014
2 Ws 19/14
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GK-Verz Nr. 3700; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG, § 33; StPO § 406;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.12.2013

Bestimmung von Gegenstandswert und Streitwert für das Adhäsionsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 19/14

DRsp Nr. 2015/763

Bestimmung von Gegenstandswert und Streitwert für das Adhäsionsverfahren

1. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt. 2. Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes, also bei einem bezifferten Klageantrag nach dem geltend gemachten Betrag.

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GK-Verz Nr. 3700; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG, § 33; StPO § 406;

Gründe:

I.