BGH - Beschluss vom 25.02.2009
Xa ARZ 197/08
Normen:
RVG § 11; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 103; ZPO § 699 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 252
BGHReport 2009, 640
FamRZ 2009, 775
JurBüro 2009, 315
MDR 2009, 589
NJW-RR 2009, 860
RVGreport 2009, 190
Rpfleger 2009, 392
Rpfleger 2009, 625
zfs 2009, 343
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 11/08

Bestimmung eines zuständigen Gerichts i.R.e. mutmaßlichen Abweichung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung höherer Instanzen; Zuständigkeit des Mahngerichts i.R.e. nachträglicher Titulierung von nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten bei fehlender Abgabe an das Prozessgericht

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen Xa ARZ 197/08

DRsp Nr. 2009/5891

Bestimmung eines zuständigen Gerichts i.R.e. mutmaßlichen Abweichung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung höherer Instanzen; Zuständigkeit des Mahngerichts i.R.e. nachträglicher Titulierung von nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten bei fehlender Abgabe an das Prozessgericht

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Aschersleben bestimmt.

Normenkette:

RVG § 11; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 103; ZPO § 699 Abs. 3;

Gründe:

I.