BVerwG - Beschluss vom 11.02.2010
9 KSt 3.10
Normen:
RVG Nr. 3104 VV;
Fundstellen:
DVBl 2010, 663
NJW 2010, 1391
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen A 72.07

Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 9 KSt 3.10

DRsp Nr. 2010/4930

Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht, wenn dieser Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist. Verbindet das Gericht nach Aufruf der Sache mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, kann die bereits entstandene Terminsgebühr dadurch nicht mehr beeinflusst werden.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 3104 VV;

Gründe

I