BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 3/94
Normen:
KostO § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Bestimmung des Wertes eines Beschwerdegegenstands

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 3/94

DRsp Nr. 1994/1747

Bestimmung des Wertes eines Beschwerdegegenstands

»1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung; er kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger als der Geschäftswert sein.2. Eine weitere Beschwerde gegen eine Geschäftswertfestsetzung ist mangels Zulassung durch das Landgericht auch dann nicht statthaft, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Am 18.5.1993 genehmigten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß, daß einzelne Wohnungseigentümer eigene Mülltonnen anschaffen und dann von der allgemeinen Müllkostenverteilung ausgenommen werden.