OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2015
9 C 10538/15.OVG
Normen:
FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2; RVG § 23 Abs. 1;

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren auf wertgleiche Landabfindung in der Flurbereinigung; Rückgriff auf den Auffangstreitwert mangels genügender Anhaltspunkte hinsichtlich des Wertes der Einlagegrundstücke; Ausschöpfen des Gebührenrahmens durch einen Gebührensatz von 2,5 zur Bestimmung der Geschäftsgebühr wegen umfangreicher anwaltlicher Tätigkeit; Anwaltliches Honorar im Zusammenhang mit einem Fall im Flurbereinigungsrecht; Notwendigkeit von Aufwendungen für einen Sachverständigen im Vorverfahren; Mangelnde Sachkunde zur Darlegung des Begehrens des Widerspruchsführers; Kostenerstattung im flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 9 C 10538/15.OVG

DRsp Nr. 2015/19500

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren auf wertgleiche Landabfindung in der Flurbereinigung; Rückgriff auf den Auffangstreitwert mangels genügender Anhaltspunkte hinsichtlich des Wertes der Einlagegrundstücke; Ausschöpfen des Gebührenrahmens durch einen Gebührensatz von 2,5 zur Bestimmung der Geschäftsgebühr wegen umfangreicher anwaltlicher Tätigkeit; Anwaltliches Honorar im Zusammenhang mit einem Fall im Flurbereinigungsrecht; Notwendigkeit von Aufwendungen für einen Sachverständigen im Vorverfahren; Mangelnde Sachkunde zur Darlegung des Begehrens des Widerspruchsführers; Kostenerstattung im flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahren

1. Für die Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren auf wertgleiche Landabfindung in der Flurbereinigung ergeben sich aus dem Wert der Einlagegrundstücke in der Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).2. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr setzt das Ausschöpfen des Gebührenrahmens durch einen Gebührensatz von 2,5 voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht nur umfangreich, sondern auch schwierig ist. Letzteres ist nicht bereits deshalb der Fall, weil sie das Flurbereinigungsrecht betrifft.