In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (>SGG< in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung aufgrund des Sechsten SGG -Änderungsgesetzes >6. SGG -ÄndG< vom 17. August 2001, BGBl I 2144) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch.
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