Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die vom Kläger letztlich begehrte Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die nach seinem Vorbringen von ihm im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2006 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. §
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