Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom 27.12.2010 ist als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht mangels Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage, Rn. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten ist isoliert antragsberechtigt, da er im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ein Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28.A., § 3 Rz. 10).
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