OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2011
19 U 104/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 19 U 104/10

DRsp Nr. 2011/3430

Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom 27.12.2010 ist als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht mangels Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage, Rn. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten ist isoliert antragsberechtigt, da er im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ein Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28.A., § 3 Rz. 10).