OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2011
6 E 1507/10
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 2;

Bestimmung des Streitwerts für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 6 E 1507/10

DRsp Nr. 2011/4479

Bestimmung des Streitwerts für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit

Streitwert für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Mit Blick darauf, dass das Verfahren 12 L 1190/10 im Wesentlichen lediglich der (vorläufigen) Sicherung des mit der Klage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens diente, ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zu beanstanden.