Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Mit Blick darauf, dass das Verfahren 12 L 1190/10 im Wesentlichen lediglich der (vorläufigen) Sicherung des mit der Klage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens diente, ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zu beanstanden.
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