Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) in der vom 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Allerdings ist das erstinstanzliche Verfahren bereits im Jahre 1999 anhängig geworden. Die Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich jedoch gemäß § 134 Abs 1 Satz 2 BRAGebO (in der vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) nach den Vorschriften, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, in dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Revision ist am 26. Mai 2004 eingelegt worden.
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