BGH - Beschluss vom 31.03.2011
V ZB 236/10
Normen:
BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 3; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 781
NJW-RR 2011, 1026
ZM 2011, 489
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 61/10
AG Bergisch Gladbach, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 73/09

Bestimmung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung eines Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen; Interesse eines Verwalters an der Entlastung oder Nichtentlastung nach dem mit der Entlastung verbundenen Wert

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen V ZB 236/10

DRsp Nr. 2011/8192

Bestimmung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung eines Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen; Interesse eines Verwalters an der Entlastung oder Nichtentlastung nach dem mit der Entlastung verbundenen Wert

ZPO § 3 Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat. Deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzusetzen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 3; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

I.