BayObLG - Beschluß vom 08.04.1998
3Z BR 354/97
Normen:
KostO § 19, § 20 Abs.1;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 40
Rpfleger 1998, 377
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1186 und 1190/96
AG Weißenburg i.Bay.,

Bestimmung des Grundstücksswerts eines Grundstücks

BayObLG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 354/97

DRsp Nr. 1998/8148

Bestimmung des Grundstücksswerts eines Grundstücks

»1. Da der Kaufpreis eines Grundstücks im allgemeinen dessen Wert gleichkommt, ist für die Bestimmung des Geschäftswerts der Grundstückswert nur dann zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß in dem nach § 18 KostO maßgebenden Zeitpunkt der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist, wie der nach allgemeinen Grundsätzen festgestellte Grundstückswert.2. Der Wert von Industriegrundstücken macht in der Regel wegen des eingeengten Interessentenkreises von vorneherein nur einen Bruchteil des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Werts aus.«

Normenkette:

KostO § 19, § 20 Abs.1;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 30.6.1994 kaufte die Beteiligte zu 1) von dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma X zwei Grundstücke (Fabrikgebäude und Hofraum, Bauplatz). Der Kaufpreis betrug 5 Mio. DM und setzte sich aus den Teilposten 90000 DM für Grund und Boden, 4905000 DM für Gebäude und bauliche Anlagen sowie 5000 DM für Außenanlagen zusammen.