BayObLG - Beschluß vom 10.12.1998
3Z BR 159/94
Normen:
AktG § 306 Abs. 7 S. 5, 6; KostO § 7, § 18, § 30 ;
Fundstellen:
AG 1999, 273
DB 1999, 521
Vorinstanzen:
LG Bayreuth KH O 111/90 ,

Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

BayObLG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 159/94

DRsp Nr. 1999/3765

Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

»1. Für die Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren ist als Zeitpunkt der des Erlasses der Entscheidung in der Hauptsache maßgebend.2. Wird während des Spruchstellenverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet, hat dies grundsätzlich keinen Einfluß auf die Geschäftswertfestsetzung.3. Der Geschäftswert orientiert sich in der Regel an der Differenz zwischen der im Unternehmensvertrag angebotenen Barabfindung und der vom Gericht festgesetzten angemessenen Barabfindung, multipliziert mit der Zahl der Aktien von außenstehenden Aktionären zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Gebühren.4. Gegenstandswerte für das Verfahren vor dem Landgericht darf das Beschwerdegericht weder auf Antrag noch von Amts wegen festsetzen.«

Normenkette:

AktG § 306 Abs. 7 S. 5, 6; KostO § 7, § 18, § 30 ;

Gründe: