BayObLG - Beschluß vom 11.08.1999
3Z BR 152/99
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4661/99
AG München 481 URII 732/97 WEG ,

Bestimmung des Geschäftswertes bei Unterlassungsansprüchen in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 152/99

DRsp Nr. 1999/9379

Bestimmung des Geschäftswertes bei Unterlassungsansprüchen in Wohnungseigentumssachen

»Auch bei Unterlassungsansprüchen ist für den Geschäftswert nicht nur das Interesse der Antragstellerseite, sondern gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auch das Interesse der Antragsgegnerseite an der Abweisung der Unterlassungsanträge zu berücksichtigen.2. Herabsetzung des an sich gebotenen Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Beschluß vom 18.11.1998 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller, dem Antragsgegner den Ausbau des Dachgeschosses in bestimmtem Umfang zu untersagen, zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es für das Verfahren bis zum 17.9.1998 auf 240000 DM und ab 18.9.1998 auf 220000 DM festgesetzt. Die unterschiedliche Wertfestsetzung beruhte darauf, daß der Antragsgegner zu den Anträgen der Antragsteller einen Gegenantrag auf Entfernung der Heizungsleitungen, die sein Sondereigentum durchquerten, gestellt hatte, den er in der mündlichen Verhandlung vom 18.9. 1998 zurückgenommen hatte.