I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Beschluß vom 18.11.1998 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller, dem Antragsgegner den Ausbau des Dachgeschosses in bestimmtem Umfang zu untersagen, zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es für das Verfahren bis zum 17.9.1998 auf 240000 DM und ab 18.9.1998 auf 220000 DM festgesetzt. Die unterschiedliche Wertfestsetzung beruhte darauf, daß der Antragsgegner zu den Anträgen der Antragsteller einen Gegenantrag auf Entfernung der Heizungsleitungen, die sein Sondereigentum durchquerten, gestellt hatte, den er in der mündlichen Verhandlung vom 18.9. 1998 zurückgenommen hatte.
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