OLG München - Beschluss vom 25.03.2015
34 AR 445/11
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37 RVG § 16 Nr. 3a;
Fundstellen:
NJW 2015, 8

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beteiligung an einem Medienfonds gegen drei Parteien mit unterschiedlichem SitzZulässigkeit einer Kostenentscheidung im isolierten Bestimmungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 34 AR 445/11

DRsp Nr. 2015/6008

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beteiligung an einem Medienfonds gegen drei Parteien mit unterschiedlichem Sitz Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im isolierten Bestimmungsverfahren

Eine Kostenentscheidung im "isolierten" Bestimmungsverfahren erübrigt sich bei Teilablehnung jedenfalls dann, wenn die (positive) Bestimmung gerade die beabsichtigte Klage ermöglicht (hier: unterschiedliche Inanspruchnahme der Antragsgegner wegen mehrerer Fonds). Dann kommt bei unterbliebener Klageerhebung auch eine nachträgliche Kostenentscheidung zugunsten desjenigen nicht in Betracht, der im Fall der Klageerhebung umfassend in Anspruch hätte genommen werden können.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37 RVG § 16 Nr. 3a;

Gründe

I.