Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Arrestverfahren wird auf 84.503,67 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen durch Streichung des vormaligen vermeintlichen Drittschuldners zu 1.; insoweit wird auf den Inhalt seines Schreibens vom 27. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht Bezug genommen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach §33 Abs. 8 Satz 2 RVG liegen nicht vor.
Die mit dem Ziel einer Festsetzung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren auf 261.039,92 EUR, mindestens aber auf 169.007,34 EUR erhobene Beschwerde ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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