Die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat bezüglich des Wertes des Antrags zu 3. (Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung) Erfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 12. April 2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.
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