BGH - Beschluss vom 24.11.2016
I ZB 52/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 13/14

Bestimmung des für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswerts

BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen I ZB 52/15

DRsp Nr. 2017/232

Bestimmung des für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswerts

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10 Millionen € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - , NJW-RR 2012, ). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § Abs. Satz 2 vor, die auf die Wertvorschriften der §§ bis in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des und dort auf § Abs. verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § Abs. Satz 2 ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - , [...] Rn. 6).