I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert in Höhe von 50,-EUR gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist erreicht bzw. die Beschwerde durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
II. Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.
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