KG - Beschluss vom 15.11.2005
1 W 360/05
Normen:
RVG § 15 § 61 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 79
KGReport 2006, 153
MDR 2006, 477
NJ 2006, 128
Rpfleger 2006, 199
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 168/04
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 257/04

Bestimmung des anwendbaren Rechts für Vergütung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe- und Hauptsacheverfahren

KG, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 1 W 360/05

DRsp Nr. 2005/21125

Bestimmung des anwendbaren Rechts für Vergütung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe- und Hauptsacheverfahren

»Wird dem Kläger aufgrund eines vor dem 1. Juli 2004 gestellten Antrags nach diesem Datum Prozesskostenhilfe gewährt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach RVG, wenn, wie es regelmäßig der Interessenlage entspricht, der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKH-Antrags beauftragt war und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung erteilt wurde (entgegen OLG Köln, AGS 2005, 448).«

Normenkette:

RVG § 15 § 61 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert in Höhe von 50,-EUR gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist erreicht bzw. die Beschwerde durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

II. Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.