BGH - Beschluss vom 20.01.2011
V ZB 216/10
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG Nr. 6300 VV; RVG Nr. 6301 VV;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 119/10
AG Frankfurt am Main, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 1761/09

Bestimmung der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen V ZB 216/10

DRsp Nr. 2011/3483

Bestimmung der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden ist, und neu gefasst:

Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2010 von der beteiligten Behörde an den Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.358,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die beteiligte Behörde.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 543,83 €.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG Nr. 6300 VV; RVG Nr. 6301 VV;

Gründe

I.

Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt.