BGH - Beschluß vom 08.12.1993
IV ZB 14/93
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 06.07.1993

Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftserteilung: Anforderungen an Geheimhaltungsinteresse

BGH, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen IV ZB 14/93

DRsp Nr. 2004/11460

Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftserteilung: Anforderungen an Geheimhaltungsinteresse

1. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten. 2. Ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten, muß im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, daß gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interesse des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten. 3. Der Hinweis eines auskunftspflichtigen Maklers auf das allgemeine Risiko, daß wettbewerbsbezogene Daten von Maklern unter der Hand ausgetauscht werden, erfüllt dieses Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: