KG - Beschluss vom 06.08.2002
4 Ws 120/01
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 08.06.2001 - (505) 59 Js 796/00 (20/00),

Bestimmung der Höhe der Gebühren durch den Verteidiger: Billigkeit - Toleranzgrenze

KG, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ws 120/01

DRsp Nr. 2004/6889

Bestimmung der Höhe der Gebühren durch den Verteidiger: Billigkeit - Toleranzgrenze

Die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung ist jedenfalls dann unbillig, wenn sie von der Gebühr, die sich unter Berücksichtigung aller in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Bemessungsgrundlagen ergibt, erheblich abweicht, wobei eine Abweichung von 20% und mehr als erheblich anzusehen ist.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Gründe: