OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.08.2006
1 Verg 2/06
Normen:
GWB §§ 116 ff. ; GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 2 § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
VK des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - 1 VK 06/05 - 28.04.2006,
VK des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - 1 VK 06/05 - 11.05.2006,

Bestimmung der Geschäftsgebühr [Nr. 2400 RVG-VV] im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 1 Verg 2/06

DRsp Nr. 2006/23407

Bestimmung der Geschäftsgebühr [Nr. 2400 RVG -VV] im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Da Vergabenachprüfungsverfahren im allgemein als schwierig und umfangreich anzusehen sind, ist es im Regelfall im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine über der Kappungsgrenze des Nr. 2400 VV (1,3) liegende Geschäftsgebühr (hier. 2,0 ansetzt. 2. Die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens oder eine über den Satz von 2,0 hinausgehende Festlegung setzt allerdings besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein weder mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch mit einer anwaltlichen Spezialisierung auf das Vergaberecht oder das Prestige des Beschaffungsvorhabens gegeben sind.

Normenkette:

GWB §§ 116 ff. ; GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 2 § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin, die im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen der Antragstellerin auf 755,80 EUR festgesetzt hat. Sie erstrebt die Festsetzung weiterer 452,80 EUR an Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf der Grundlage einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr.