KG - Beschluß vom 15.08.1997
1 AR 1008/97
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 § 83 § 84 ; RVG § 14 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 05.08.1996 - (521) 70 Js 1140/94 KLs (9/95),

Bestimmung der Gebührenhöhe durch den Rechtsanwalt in Strafsachen

KG, Beschluß vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 1 AR 1008/97 - Aktenzeichen 5 Ws 500/97

DRsp Nr. 2004/9513

Bestimmung der Gebührenhöhe durch den Rechtsanwalt in Strafsachen

Bei Rahmengebühren obliegt zwar die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall dem Rechtsanwalt, der sie unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bezeichneten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen hat. Ist die Gebühr jedoch von einem Dritten zu ersetzen, wie hier von der Staatskasse, so ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts wenn sie von der Gebühr, die sich unter Berücksichtigung aller in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Bemessungsgrundlagen ergibt, erheblich abweicht. Erheblich ist eine Abweichung von 20 % und mehr.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 § 83 § 84 ; RVG § 14 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Gründe: