BGH - Beschluß vom 13.07.1988
VIII ZR 289/87
Normen:
ZPO § 3, § 4, § 546 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 5
BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hauptsacheerledigung 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Hauptsacheerledigung 1
MDR 1989, 58
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in der Berufungsinstanz; Bestimmung des Kostenwerts

BGH, Beschluß vom 13.07.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 289/87

DRsp Nr. 1996/5874

Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in der Berufungsinstanz; Bestimmung des Kostenwerts

»a) Bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache durch den Kläger in der Berufungsinstanz bestimmt sich die Beschwer des Beklagten, der weiterhin die Erledigung bekämpft und die Klagabweisung erreichen will, jedoch unterliegt, grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen. b) Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen waren, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte.«

Normenkette:

ZPO § 3, § 4, § 546 ;

Gründe: